Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
I. Allgemeines
Diese
AGB der Firma Hepik Immobilien Service GmbH (im Folgenden „Makler“)
bilden einen integrierenden Bestandteil jeglicher Angebote,
Kostenschätzungen und sonstiger rechtsgeschäftlicher Erklärungen des
Maklers sowie der von im abgeschlossenen Maklerverträge. Abänderungen
oder Nebenabreden bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für ein
Abgehen von diesem Schriftformerfordernis. Sollte eine Bestimmung dieser
AGB unwirksam sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht.
II. Inhalt des Maklervertrages
1.
Der Makler wird bei Abschluss eines Maklervertrages damit betraut, die
in der Immobilienmaklerverordnung BGBl II 1996/297 idgF angeführten
Geschäfte - insbesondere Tausch, Kauf bzw. Verkauf von Liegenschaften,
Liegenschaftsanteilen, Wohnungseigentum sowie Mietverträge betreffend
Geschäftsräume, Wohnungen und Einfamilienhäusern sowie Pachtverträge
betreffend Liegenschaften und Unternehmen - zu vermitteln.
2.
Im Falle des Abschlusses eines Alleinvermittlungsauftrages verpflichtet
sich der Auftraggeber, für das zu vermittelnde Geschäft keinen anderen
Makler in Anspruch zu nehmen. Wird der Alleinvermittlungsvertrag vom
Auftraggeber nach Ablauf der der vereinbarten Frist nicht schriftlich
verlängert, wandelt sich dieser in einen unbefristeten schlichten
Maklervertrag, der von beiden Vertragsteilen ohne Angabe von Gründen
jederzeit mit sofortiger Wirkung schriftlich aufgelöst werden kann. Im
Rahmen eines schlichten Maklervertrages ist der Auftraggeber berechtigt,
auch andere Immobilienmakler einzuschalten, verpflichtet zu setzen.
3.
Dem Makler ist es gestattet, als Doppelmakler tätig zu sein, wird aber
bekannt geben, falls er mit dem zu vermittelnden Dritten in einem
familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis steht.
4.
Der Makler ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Angaben des
Auftraggebers auf deren Wahrheitsgehalt zu überprüfen, sondern darf auf
deren Richtigkeit vertrauen. Soweit der Auftraggeber dem Makler
schuldhaft unrichtige Informationen erteilt, haftet er dem Makler für
diese dadurch entstehenden Schäden und (allenfalls frustrierte)
Aufwendungen.
5.
Der Auftraggeber verpflichtet sich neben der Zahlung einer Provision
gemäß Punk III. dieser AGB, den Makler bei Ausübung seiner
Vermittlungstätigkeit redlich zu unterstützen und eine Weitergabe von
mitgeteilten Interessenten zu unterlassen. Der Auftraggeber wird den
Makler darüber hinaus bei einer Änderung seiner Vermiet-, Verpacht- bzw.
Verkaufsabsichten hierüber unverzüglich schriftlich informieren.
Während der Dauer eines allenfalls abgeschlossenen
Alleinvermittlungsauftrages verpflichtet sich der Auftaggeber darüber
hinaus, dem Makler jene Personen unverzüglich schriftlich bekannt zu
geben, die sich direkt an den Auftraggeber gewendet haben.
III. Provision
1.
Falls im Einzelfall nicht anderes vereinbart
wird, gelten die in der
Immobilienmaklerverordnung BGBl II 1996/297 idgF angeführten
Höchstprovisionssätze zuzüglich 20 % USt. als vereinbart.
2.
Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Bezahlung der Provision an den
Makler, falls dieser dem Vertragspartner des Auftraggebers das
betreffende Objekt namhaft gemacht hat; die Provision gebührt dem Makler
auch, wenn er in anderer Weise als durch Namhaftmachung des
betreffenden Objektes (z.B. durch vermittelnde Tätigkeit) verdienstlich
geworden ist.
3.
Die Zahlung der Provision wird weiters für den Fall vereinbart, dass
der Auftraggeber die vom Makler namhaft gemachten Interessenten einer
anderen Person weitergibt, mit welcher das Geschäft zustande kommt, oder
ein gesetzliches oder vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder
Eintrittsrecht ausgeübt wurde, oder wenn innerhalb von 3 Jahren nach
Beendigung des Auftrages mit einem Interessenten, dem die Liegenschaft
während der Vertragszeit namhaft gemacht wurde, eine Miet- oder bzw.
Pacht- oder Kaufeinigung zustande kommt.
4.
Darüber hinaus wird für die Dauer eines allenfalls abgeschlossenen
Alleinvermittlungsauftrages vereinbart, dass der Auftraggeber die
Provision auch dann zu zahlen hat, wenn - er den
Alleinvermittlungsauftrag vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig
auflöst oder
-
das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages
vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber
beauftragten Makler oder auf andere Art zustande gekommen ist
-
oder das im Alleinvermittlungsauftrag bezeichnete Geschäft wider Treu
und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber
entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen
des Geschäftes erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund
unterlässt.
5.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen
Provisionsansprüche des Maklers aufzurechnen. Dieser
Aufrechnungsverzicht gilt nicht für Forderungen des Auftraggebers,
welche vom Makler schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt
wurden.
IV. Nebenkostenübersicht und Rücktrittsrechte
Der
Makler übergibt dem Auftraggeber spätestens bei Abschluss eines
Maklervertrages eine Nebenkostenübersicht, aus der insbesondere
Nebenkosten bei Abschluss der jeweiligen Verträge sowie die dem
Auftraggeber allenfalls zukommenden Rücktrittsrechte nach dem
Konsumentenschutzgesetz (wenn der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des §
1 KSchG ist) und nach dem Bauträgervertragsgesetz (wenn
Bauträgervertrag nach § 5 BTVG) zu entnehmen sind, wobei der Makler
trotz größter Sorgfalt und Umsicht bei der Erstellung der
Nebenkostenübersicht keine wie immer geartete Haftung für die
inhaltliche Richtigkeit der darin erteilten Informationen übernimmt.
V. Sonstige Bestimmungen
1. Als Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Maklervertrag wird 1070 Wien vereinbart.
2.
Für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Makler und dem Auftraggeber
wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich für Wien zuständigen
Gerichtes vereinbart. Soweit der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des
Konsumentenschutzgesetzes ist und im Inland seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt hat oder im Inland beschäftigt ist, gilt diese
Gerichtsstandsvereinbarung gemäß § 14 Konsumentenschutzgesetz nur, wenn
dadurch die Zuständigkeit eines Gerichtes begründet wird, in dessen
Sprengel der Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung
des Auftraggebers liegt. Der Makler ist jedenfalls berechtigt, den
Auftraggeber auch vor jedem sonstigen gesetzlich vorgesehenen
Gerichtsstand zu klagen.
3.
Die Geschäftsbeziehung zwischen dem Makler und dem Auftraggeber
unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen
des Internationalen Privatrechts.